Die Durchschnittsprüfung erfolgt quartalsweise auf Antrag. Der begründete Antrag soll innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Verordnungsquartals, bzw. innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Leistungsquartals, der Prüfungsstelle vorliegen.

 

Vergleichsbasis sind die Durchschnittswerte (Bruttowerte) der in der Prüfungsvereinbarung festgelegten Prüfgruppen.

Aufgreifkriterium ist eine mindestens 40 %-ige Überschreitung des Bruttoverordnungsvolumens des Vertragsarztes gegenüber dem Durchschnitt seiner Prüfgruppe.

Nach Antragseingang leitet die Prüfungsstelle die Prüfverfahren ein und erstellt die Prüfbescheide, für die unter Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten folgende Ergebnisse getroffen werden:

  • Ohne Maßnahme: Die Überschreitung kann vollständig durch Praxisbesonderheiten erklärt werden.
  • Beratung: Künftig soll wirtschaftliche Verordnungsweise gewährleistet werden (Ermessen der Prüfungsstelle).
  • Erstattungsbetrag: Verordnungsweise ist als unwirtschaftlich anzusehen, es liegt im Handlungsermessen der Prüfungsstelle, die Höhe der Kürzung festzulegen.

 

Zu unterscheiden sind eine Prüfung der ärztlichen Behandlungsweise und eine Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise (Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie die Verordnungen des Sprechstundenbedarfs).

Seit dem Verordnungsquartal 1/2009 ist die Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise auf Antrag nach Durchschnittswerten ausgesetzt.

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