Bis wann hat die Krankenkasse Zeit einen Prüfantrag zu stellen ?
Mit Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) am 20.07.2021 sind die Krankenkassen gemäß § 106 Absatz 3 Satz 4 SGB V verpflichtet, einen (Prüf-) Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle einzureichen. Später eingegangene Anträge unterliegen der Ausschlussfrist und sind nicht mehr zu berücksichtigen. Hinsichtlich Prüfungen auf Antrag, die (noch) nicht von der Gültigkeit des GVWG erfasst sind, gilt, dass die Krankenkassen einen entsprechenden Prüfantrag bei Prüfungen ärztlicher Leistungen innerhalb von 2 Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und bei Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, stellen können. Ungeachtet dessen, enthält die aktuell gültige Prüfungsvereinbarung abhängig von der jeweiligen Prüfart unterschiedliche Fristen für eine Antragstellung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um sog. Ausschlussfristen, bei deren Ablauf Prüfanträge nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die in der Prüfungsvereinbarung geregelten Antragsfristen dienen nur der Beschleunigung des Verfahrens.
Hat die Prüfungsstelle den Antrag der Krankenkassen vor der Weiterleitung an die Ärzte geprüft ?
Die Prüfungsstelle prüft den Antrag der Krankenkassen hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen. Eine ausführliche inhaltliche Prüfung erfolgt erst nach Eingang einer Stellungnahme der betroffenen Praxis.
Für welchen Zeitraum kann der Antrag gestellt werden ?
Ein Antrag kann sich rückwirkend auf bis zu vier unmittelbar aufeinander folgende Quartale erstrecken.
Wer erfährt, dass ein Prüfverfahren auf Antrag eingeleitet wurde ?
Über die Einleitung wird die Praxis, bei einer ehemaligen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) alle ehemaligen (zu dem Zeitpunkt des geprüften Verordnungsquartals) Praxismitglieder, informiert. Gleichzeitig erhält auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns über jedes eingeleitete Verfahren Kenntnis.
Was mache ich, wenn ich mit dem Nachforderungsbegehren nicht einverstanden bin ?
In diesem Fall sollten Sie innerhalb der im Einleitungsschreiben angegebenen Frist Einspruch (per Post, per Fax oder per E-Mail) einlegen und diesen inhaltlich begründen.
Kann ich vorsorglich einen Einspruch gegen Prüfanträge für zukünftige Quartale einlegen ?
Nein. In jedem Verfahren ist dieser gesondert einzulegen. Ein Einspruch kann nur gegen einen bereits vorhandenen Prüfantrag eingelegt werden.
Kann ich eine Fristverlängerung für meine Stellungnahme beantragen ?
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, dessen Kontaktdaten Sie dem Einleitungsschreiben im Kopfbereich rechts entnehmen können.
Warum wurde eine Genehmigung der Krankenkasse auf Kostenübernahme nicht berücksichtigt ?
Derartige Genehmigungen liegen der Prüfungsstelle nicht vor. Sie ist deshalb auf Ihre Mitwirkung im Rahmen einer Stellungnahme angewiesen.

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